Bundesrecht konsolidiert

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Liegenschaftsteilungsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Liegenschaftsteilungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 3/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

LiegTeilG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 17, (1) Hinsichtlich der im Paragraph 15,, Ziffer eins und 2, bezeichneten Grundstücke hat das Gericht nach Einlangen des Anmeldungsbogens zu ermitteln, ob ihr Wert den Betrag von 50 000 S wahrscheinlich nicht übersteigt, und zwar ist hinsichtlich der im Paragraph 15,, Ziffer eins,, bezeichneten Grundstücke der Wert der von jedem einzelnen Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke festzustellen.

  1. Absatz 2,Der Wert ist ohne förmliche Schätzung durch Bedachtnahme auf Wertermittlungen gelegentlich von Verkäufen oder Schätzungen gleichartiger benachbarter Grundstücke, allenfalls durch Vernehmung von Vertrauensmännern der Gemeinde, zu ermitteln.

Anmerkung

ÜR: §§ 7 und 8, dRGBl. I S 216/1944.

Gesetzesnummer

10001787

Dokumentnummer

NOR12023822

Alte Dokumentnummer

N2193019151R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/3/P17/NOR12023822

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