Bundesrecht konsolidiert

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Liegenschaftsteilungsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Liegenschaftsteilungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 3/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

LiegTeilG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 17, (1) Hinsichtlich der im Paragraph 15,, Ziffer eins und 2, bezeichneten Grundstücke hat das Gericht nach Einlangen des Anmeldungsbogens zu ermitteln, ob ihr Wert den Betrag von 67 600 S wahrscheinlich nicht übersteigt, und zwar ist hinsichtlich der im Paragraph 15,, Ziffer eins,, bezeichneten Grundstücke der Wert der von jedem einzelnen Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke festzustellen.

  1. Absatz 2,Der Wert ist ohne förmliche Schätzung durch Bedachtnahme auf Wertermittlungen gelegentlich von Verkäufen oder Schätzungen gleichartiger benachbarter Grundstücke, allenfalls durch Vernehmung von Vertrauensmännern der Gemeinde, zu ermitteln.

Anmerkung

ÜR: §§ 7 und 8, dRGBl. I S 216/1944.

Gesetzesnummer

10001787

Dokumentnummer

NOR12039842

Alte Dokumentnummer

N2199750379L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/3/P17/NOR12039842

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