Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 75

Inkrafttretensdatum

19.12.1945

Außerkrafttretensdatum

30.09.1975

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 75.

Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die von ihnen entsendeten Vertreter sind berechtigt, an allen Beratungen des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesversammlung sowie der Ausschüsse dieser Vertretungskörper teilzunehmen, jedoch an solchen Beratungen des Hauptausschusses des Nationalrates, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates grundsätzlich nichtöffentlich sind, nur auf besondere Einladung. Sie müssen auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden. Der Nationalrat, der Bundesrat und die Bundesversammlung sowie deren Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen.

Schlagworte

Bundesminister, Regierungsmitglied, Ausschuß, Hauptausschuß,
Geschäftsordnungsgesetz, Anhörungsrecht, Zitierungsrecht,
Nationalratsausschuß, Bundesratsausschuß

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002749

Alte Dokumentnummer

N1193018882R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A75/NOR12002749

Navigation im Suchergebnis