Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 75

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte

Art. 75 ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten (vgl. Art. II
§ 15 BVG, BGBl. Nr. 393/1929). Das in Art. 35 in der Fassung der
Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie erlassen
worden.

Text

Artikel 75. Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die von ihnen entsendeten Vertreter sind berechtigt, an allen Beratungen des Nationalrates, des Länder- und Ständerates und der Bundesversammlung sowie der Ausschüsse dieser Vertretungskörper teilzunehmen, jedoch an solchen Beratungen des Hauptausschusses des Nationalrates, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates grundsätzlich nichtöffentlich sind, nur auf besondere Einladung. Sie müssen auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden. Der Nationalrat, der Länder- und Ständerat und die Bundesversammlung sowie deren Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen.

Schlagworte

Bundesminister, Regierungsmitglied, Länderrat, Ausschuß, Hauptausschuß, Geschäftsordnungsgesetz, Anhörungsrecht, Zitierungsrecht

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002463

Alte Dokumentnummer

N1193012444S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A75/NOR12002463

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