Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 75
Inkrafttretensdatum
03.01.1930
Außerkrafttretensdatum
30.06.1934
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
Art. 75 ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten (vgl. Art. II
§ 15 BVG,
BGBl. Nr. 393/1929). Das in Art. 35 in der Fassung der
Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie erlassen
worden.
Text
Artikel 75. Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die von ihnen entsendeten Vertreter sind berechtigt, an allen Beratungen des Nationalrates, des Länder- und Ständerates und der Bundesversammlung sowie der Ausschüsse dieser Vertretungskörper teilzunehmen, jedoch an solchen Beratungen des Hauptausschusses des Nationalrates, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates grundsätzlich nichtöffentlich sind, nur auf besondere Einladung. Sie müssen auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden. Der Nationalrat, der Länder- und Ständerat und die Bundesversammlung sowie deren Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen.
Schlagworte
Bundesminister, Regierungsmitglied, Länderrat, Ausschuß,
Hauptausschuß, Geschäftsordnungsgesetz, Anhörungsrecht,
Zitierungsrecht
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002463
Alte Dokumentnummer
N1193012444S