Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 75

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 75. Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesversammlung sowie der Ausschüsse (Unterausschüsse) dieser Vertretungskörper teilzunehmen, jedoch an Verhandlungen des ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse des Nationalrates nur auf besondere Einladung. Sie haben nach den näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates das Recht, auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden. Der Nationalrat, der Bundesrat und die Bundesversammlung sowie deren Ausschüsse (Unterausschüsse) können die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen und diese um die Einleitung von Erhebungen ersuchen.

Schlagworte

Bundesminister, Regierungsmitglied, Ausschuß, Unterausschuß, ständiger Unterausschuß, Hauptausschuß, Untersuchungsausschuß, Geschäftsordnungsgesetz, Anhörungsrecht, Zitierungsrecht

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12008102

Alte Dokumentnummer

N1197512165T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A75/NOR12008102

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