Bundes-Verfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
BVG
Artikel 75
19.12.1945
30.09.1975
B-VG
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die von ihnen entsendeten Vertreter sind berechtigt, an allen Beratungen des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesversammlung sowie der Ausschüsse dieser Vertretungskörper teilzunehmen, jedoch an solchen Beratungen des Hauptausschusses des Nationalrates, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates grundsätzlich nichtöffentlich sind, nur auf besondere Einladung. Sie müssen auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden. Der Nationalrat, der Bundesrat und die Bundesversammlung sowie deren Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen.
Bundesminister, Regierungsmitglied, Ausschuß, Hauptausschuß,
Geschäftsordnungsgesetz, Anhörungsrecht, Zitierungsrecht,
Nationalratsausschuß, Bundesratsausschuß
10.01.2020
10000138
NOR12002749
N1193018882R