BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
30.09.2011
Text
Artikel 6.
(1)Absatz eins,Für die Republik Österreich besteht eine einheitliche Staatsbürgerschaft.
(2)Absatz 2,Jene Staatsbürger, die in einem Land den Hauptwohnsitz haben, sind dessen Landesbürger; die Landesgesetze können jedoch vorsehen, dass auch Staatsbürger, die in einem Land einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben, dessen Landesbürger sind.
(3)Absatz 3,Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.