Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

19.12.1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte

Gemäß Abschnitt römisch drei des römisch drei. Hauptstückes des BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,,

nicht mehr in Geltung vergleiche auch VfSlg 2455 aus 1952,). Das derzeit

geltende Staatsbürgerschaftsrecht kennt das Institut der

Landesbürgerschaft nicht vergleiche die Verfassungsbestimmungen der

Paragraphen eins und 25 Absatz eins, des BG, Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1965,).

Text

Artikel 6.

  1. Absatz eins,Für jedes Land besteht eine Landesbürgerschaft. Voraussetzung der Landesbürgerschaft ist das Heimatrecht in einer Gemeinde des Landes. Die Bedingungen für Erwerb und Verlust der Landesbürgerschaft sind in jedem Land gleich.
  2. Absatz 2,Mit der Landesbürgerschaft wird die Bundesbürgerschaft erworben.
  3. Absatz 3,Jeder Bundesbürger hat in jedem Land die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger des Landes selbst.
  4. Absatz 4,Ein Ausländer erwirbt durch Antritt eines öffentlichen Lehramtes an einer inländischen Hochschule die Landesbürgerschaft jenes Landes, in welchem die Lehranstalt gelegen ist, und gleichzeitig das Heimatrecht an seinem Amtsorte.

Schlagworte

Bundesland, Ortsgemeinde, Gleichheitssatz, Staatsbürger, Status,

Staatsbürgerschaft, Staatsvolk, Universität, Universitätsprofessor,

Hochschulprofessor

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002680

alte Dokumentnummer

N1193018813R