Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Text

E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes

Artikel 50.

  1. Absatz eins,Der Abschluss von
    1. Ziffer eins
      politischen Staatsverträgen und Staatsverträgen, die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben und nicht unter Artikel 16, Absatz eins, fallen, sowie
    2. Ziffer 2
      Staatsverträgen, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden,
    bedarf der Genehmigung des Nationalrates.
  2. Absatz 2,Für Staatsverträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt darüber hinaus Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Sieht ein Staatsvertrag seine vereinfachte Änderung vor, so bedarf eine solche Änderung nicht der Genehmigung nach Absatz eins,, sofern sich diese der Nationalrat nicht vorbehalten hat.
    2. Ziffer 2
      Gemäß Absatz eins, Ziffer eins, genehmigte Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln.
    3. Ziffer 3
      Anlässlich der Genehmigung eines Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, in welchem Umfang dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
  3. Absatz 3,Auf Beschlüsse des Nationalrates nach Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 3, ist Artikel 42, Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Staatsverträge gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dürfen unbeschadet des Artikel 44, Absatz 3, nur mit Genehmigung des Nationalrates und mit Zustimmung des Bundesrates abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  5. Absatz 5,Der Nationalrat und der Bundesrat sind von der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Absatz eins, unverzüglich zu unterrichten.