Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes

Artikel 50.

  1. Absatz eins,Politische Staatsverträge, andere nur, sofern sie gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben und nicht unter Artikel 16, Absatz eins, fallen, dürfen nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden. Soweit solche Staatsverträge Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln, bedürfen sie überdies der Zustimmung des Bundesrates.
  2. Absatz 2,Anlässlich der Genehmigung eines unter Absatz eins, fallenden Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
  3. Absatz 3,Auf Beschlüsse des Nationalrates nach Absatz eins und Absatz 2, sind Artikel 42, Absatz eins bis 4 und, wenn durch den Staatsvertrag Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, Artikel 44, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden; in einem gemäß Absatz eins, gefassten Genehmigungsbeschluss sind solche Staatsverträge oder solche in Staatsverträgen enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als “verfassungsändernd” zu bezeichnen.

Schlagworte

Vertrag, völkerrechtlicher Vertrag, Nationalratsbeschluß,

Nationalratsbeschluss, Beschluß, Beschluss, Abschluß, Abschluss,

Bundesverfassung, Erfüllungsvorbehalt, Bezeichnungspflicht,

Verfassungsänderung, verfassungsergänzender Vertrag, spezielle

Transformation, verfassungsändernder Vertrag, Verfassungsergänzung

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045771