Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 41

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte

Art. 41 ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten (vgl. Art. II
§ 15 BVG, BGBl. Nr. 393/1929). Das in Art. 35 in der Fassung der
Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie erlassen
worden.

Text

D. Der Weg der Bundesgesetzgebung.

Artikel 41. (1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat entweder als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Bundesregierung. Der Länderrat und der Ständerat können durch Vermittlung der Bundesregierung Gesetzesanträge im Nationalrat stellen.

  1. Absatz 2Jeder von 200.000 Stimmberechtigten oder von je der Hälfte der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundesregierung dem Nationalrat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden.

Schlagworte

Initiativantrag, Regierungsvorlage, Gesetzesinitiative, direkte Demokratie, Wahlberechtigter

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002429

Alte Dokumentnummer

N1193012410S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A41/NOR12002429

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