Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 41
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
D. Der Weg der Bundesgesetzgebung.
Artikel 41. (1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung.
(2)Absatz 2Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Stimmberechtigt bei Volksbegehren ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden.
Schlagworte
Initiativantrag, Regierungsvorlage, Gesetzesinitiative, direkte
Demokratie, Wahlberechtigter, Stimmberechtigter, aktives Wahlrecht,
Land, Bundesminister, Gesetzesvorschlag, Nationalratsmitglied,
Nationalratsabgeordneter, Gesetzesantrag
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40045242