Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 37

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte


Die Aufhebung des Art. 37 durch Art. I § 16 BVG, BGBl. Nr. 392/1929,
ist nie in Kraft getreten (vgl. Art. II § 15 BVG, BGBl.
Nr. 393/1929). Das in Art. 35 in der Fassung der Zweiten
Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie erlassen worden.
Für die Artikel 34 bis 37 war weiterhin die Fassung des
Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des
BGBl. Nr. 367/1925 maßgebend (vgl. B. Anhang 2 der Verordnung BGBl.
Nr. 1/1930).

Text

Artikel 37.
  1. Absatz eins,Zu einem Beschluß des Bundesrates ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Absatz 2,Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluß. Dieser Beschluß kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
  3. Absatz 3,Die Sitzungen des Bundesrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung durch Beschluß aufgehoben werden. Die Bestimmungen des Artikels 33 gelten auch für öffentliche Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse.

Schlagworte

Beschlußerfordernis, Beschlußfähigkeit, Präsenzquorum, Ausschuß,
qualifizierte Mehrheit, Zweidrittelmehrheit, Bundesratsmitglied,
Bundesratsausschuß

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2010

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002674

Alte Dokumentnummer

N1193018806R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A37/NOR12002674

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