Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 1/1930

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Beachte

Die Aufhebung des Artikel 37, durch Artikel römisch eins, Paragraph 16, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1929,,

ist nie in Kraft getreten vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 15, BVG, BGBl.

Nr. 393 aus 1929,). Das in Artikel 35, in der Fassung der Zweiten

Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie erlassen worden.

Für die Artikel 34 bis 37 war weiterhin die Fassung des

Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des

Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925, maßgebend vergleiche B. Anhang 2 der Verordnung BGBl.

Nr. 1 aus 1930,).

Text

Artikel 37.

  1. Absatz eins,Zu einem Beschluß des Bundesrates ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Absatz 2,Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluß. Dieser Beschluß kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
  3. Absatz 3,Die Sitzungen des Bundesrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung durch Beschluß aufgehoben werden. Die Bestimmungen des Artikels 33 gelten auch für öffentliche Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse.