Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 37.
  1. Absatz eins,Zu einem Beschluß des Bundesrates ist, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist oder in der Geschäftsordnung des Bundesrates für einzelne Angelegenheiten nicht anders festgelegt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Absatz 2,Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluß. Dieser Beschluß kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. In der Geschäftsordnung können auch über den inneren Bereich des Bundesrates hinauswirkende Bestimmungen getroffen werden, sofern dies für die Regelung der Geschäftsbehandlung im Bundesrat erforderlich ist. Der Geschäftsordnung kommt die Wirkung eines Bundesgesetzes zu; sie ist durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  3. Absatz 3,Die Sitzungen des Bundesrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung durch Beschluß aufgehoben werden. Die Bestimmungen des Artikels 33 gelten auch für öffentliche Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse.

Schlagworte

Beschlußerfordernis, Beschlußfähigkeit, Präsenzquorum, Ausschuß,
qualifizierte Mehrheit, Zweidrittelmehrheit, Bundesratsmitglied,
Bundesratsausschuß, innerer Bereich, Außenwirkung, Gesetzeskraft,
Kundmachung, Verlautbarung, Publikation

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2010

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12017355

Alte Dokumentnummer

N1199956223L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A37/NOR12017355

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