Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 37

Inkrafttretensdatum

19.12.1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.1984

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 37.
  1. Absatz einsZu einem Beschluß des Bundesrates ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Absatz 2Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluß. Dieser Beschluß kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
  3. Absatz 3Die Sitzungen des Bundesrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung durch Beschluß aufgehoben werden. Die Bestimmungen des Artikels 33 gelten auch für öffentliche Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse.

Schlagworte

Beschlußerfordernis, Beschlußfähigkeit, Präsenzquorum, Ausschuß,
qualifizierte Mehrheit, Zweidrittelmehrheit, Bundesratsmitglied,
Bundesratsausschuß

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002711

Alte Dokumentnummer

N1193018844R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A37/NOR12002711

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