Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 30
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
22.06.1977
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 30. (1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten.
(2)Absatz 2Die Geschäfte des Nationalrates werden auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes geführt. Das Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3)Absatz 3Zur Besorgung der parlamentarischen Hilfsdienste und der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht. Für den Bereich des Bundesrates ist die innere Organisation der Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der auf Grund dieses Gesetzes dem Bundesrat übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht zukommmt.
(4)Absatz 4Die Ernennung der Bediensteten der Parlamentsdirektion steht dem Präsidenten des Nationalrates zu. Ihm kommen auch alle übrigen Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten zu; er ist insoweit oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus.
(5)Absatz 5Der Präsident des Nationalrates kann den parlamentarischen Klubs zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben Bedienstete der Parlamentsdirektion zur Dienstleistung zuweisen.
Schlagworte
Nationalratspräsident, Geschäftsordnungsgesetz, Nationalratsmitglied,
Nationalratsabgeordneter, Nationalratsbeschluß, Zweidrittelmehrheit,
qualifizierte Mehrheit, Präsenzquorum, Ernennungsrecht, Angestellter,
Bediensteter, oberstes Organ, monokratisch, Parlamentsklub,
Bundesratsvorsitzender, Dienstzuteilung
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12007826
Alte Dokumentnummer
N1197412125T