Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1961

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 30

Inkrafttretensdatum

01.07.1961

Außerkrafttretensdatum

29.07.1969

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 30. (1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten.

  1. Absatz 2Die Geschäfte des Nationalrates werden auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes geführt. Das Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Absatz 3Die Ernennung der Angestellten der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates steht dem Präsidenten des Nationalrates zu.

Anmerkung

Übergangsbestimmungen zu Art. 30 enthält Art. II BVG, BGBl.
Nr. 155/1961.

Schlagworte

Nationalratspräsident, Geschäftsordnungsgesetz, Nationalratsmitglied, Nationalratsabgeordneter, Nationalratsbeschluß, Zweidrittelmehrheit, qualifizierte Mehrheit, Präsenzquorum, Ernennungsrecht, Angestellter

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12006072

Alte Dokumentnummer

N1196112122T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A30/NOR12006072

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