Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 30
Inkrafttretensdatum
19.12.1945
Außerkrafttretensdatum
30.06.1961
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 30.
(1)Absatz einsDer Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten.
(2)Absatz 2Die Geschäfte des Nationalrates werden auf Grund eines besonderen Gesetzes und einer im Rahmen dieses Gesetzes vom Nationalrat zu beschließenden autonomen Geschäftsordnung geführt. Das Gesetz über die Geschäftsordnung kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3)Absatz 3Die Ernennung der Angestellten der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates steht dem Präsidenten des Nationalrates zu.
Schlagworte
Nationalratspräsident, Geschäftsordnungsgesetz, Ernennungsrecht,
qualifizierte Mehrheit, Zweidrittelmehrheit
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002704
Alte Dokumentnummer
N1193018837R