Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 30

Inkrafttretensdatum

19.12.1945

Außerkrafttretensdatum

30.06.1961

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 30.
  1. Absatz einsDer Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten.
  2. Absatz 2Die Geschäfte des Nationalrates werden auf Grund eines besonderen Gesetzes und einer im Rahmen dieses Gesetzes vom Nationalrat zu beschließenden autonomen Geschäftsordnung geführt. Das Gesetz über die Geschäftsordnung kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  3. Absatz 3Die Ernennung der Angestellten der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates steht dem Präsidenten des Nationalrates zu.

Schlagworte

Nationalratspräsident, Geschäftsordnungsgesetz, Ernennungsrecht,
qualifizierte Mehrheit, Zweidrittelmehrheit

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002704

Alte Dokumentnummer

N1193018837R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A30/NOR12002704

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