Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 30
Inkrafttretensdatum
30.07.1969
Außerkrafttretensdatum
09.08.1973
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 30. (1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten.
(2)Absatz 2Die Geschäfte des Nationalrates werden auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes geführt. Das Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3)Absatz 3Die Ernennung der Angestellten der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates steht dem Präsidenten des Nationalrates zu. Ihm kommen auch alle übrigen Befugnisse in Personalangelegenheiten der Angestellten seiner Kanzlei zu; er ist insoweit oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus.
Schlagworte
Nationalratspräsident, Geschäftsordnungsgesetz, Nationalratsmitglied,
Nationalratsabgeordneter, Nationalratsbeschluß, qualifizierte
Mehrheit, Zweidrittelmehrheit, Präsenzquorum, Ernennungsrecht,
Angestellter, oberstes Organ, monokratisch
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12006974
Alte Dokumentnummer
N1196912123T