Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 269/1969

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 30

Inkrafttretensdatum

30.07.1969

Außerkrafttretensdatum

09.08.1973

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 30. (1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten.

  1. Absatz 2Die Geschäfte des Nationalrates werden auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes geführt. Das Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Absatz 3Die Ernennung der Angestellten der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates steht dem Präsidenten des Nationalrates zu. Ihm kommen auch alle übrigen Befugnisse in Personalangelegenheiten der Angestellten seiner Kanzlei zu; er ist insoweit oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus.

Schlagworte

Nationalratspräsident, Geschäftsordnungsgesetz, Nationalratsmitglied, Nationalratsabgeordneter, Nationalratsbeschluß, qualifizierte Mehrheit, Zweidrittelmehrheit, Präsenzquorum, Ernennungsrecht, Angestellter, oberstes Organ, monokratisch

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12006974

Alte Dokumentnummer

N1196912123T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A30/NOR12006974

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