Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 146

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 146

Inkrafttretensdatum

19.12.1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 146.
  1. Absatz einsDie Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes über Ansprüche nach Artikel 137 wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.
  2. Absatz 2Die Exekution der übrigen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes liegt dem Bundespräsidenten ob. Sie ist nach dessen Weisungen durch die nach seinem Ermessen hiezu beauftragten Organe des Bundes oder der Länder einschließlich des Bundesheeres durchzuführen. Der Antrag auf Exekution solcher Erkenntnisse ist vom Verfassungsgerichtshof beim Bundespräsidenten zu stellen. Die erwähnten Weisungen des Bundespräsidenten bedürfen, wenn es sich um Exekutionen gegen den Bund oder gegen Bundesorgane handelt, keiner Gegenzeichnung nach Artikel 67.

Schlagworte

Vollstreckung, Verfassungsgerichtshoferkenntnis, Bundesexekution,
Zivilgericht, Exekutionsgericht, Militär, bewaffnete Macht, Land,
Anspruch, vermögensrechtlicher Anspruch, ordentliches Gericht

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002825

Alte Dokumentnummer

N1193018958R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A146/NOR12002825

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