(1)Absatz einsDie Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 126a, Art. 127c Z 1 und Art. 137 wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.Die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes nach Artikel 126 a,, Artikel 127 c, Ziffer eins und Artikel 137, wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.