Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 146

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 146

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 146.
  1. Absatz einsDie Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 126a, Art. 127c und Art. 137 wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.
  2. Absatz 2Die Exekution der übrigen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes liegt dem Bundespräsidenten ob. Sie ist nach dessen Weisungen durch die nach seinem Ermessen hiezu beauftragten Organe des Bundes oder der Länder einschließlich des Bundesheeres durchzuführen. Der Antrag auf Exekution solcher Erkenntnisse ist vom Verfassungsgerichtshof beim Bundespräsidenten zu stellen. Die erwähnten Weisungen des Bundespräsidenten bedürfen, wenn es sich um Exekutionen gegen den Bund oder gegen Bundesorgane handelt, keiner Gegenzeichnung nach Art. 67.

Schlagworte

Vollstreckung, Verfassungsgerichtshoferkenntnis, Bundesexekution,
Zivilgericht, Exekutionsgericht, Militär, bewaffnete Macht, Land,
Anspruch, vermögensrechtlicher Anspruch, ordentliches Gericht

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045856

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A146/NOR40045856

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