Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 144,

Inkrafttretensdatum

01.08.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Text

Artikel 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Unter den gleichen Voraussetzungen erkennt der Verfassungsgerichtshof auch über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden, sofern ein solcher in Betracht kommt.

  1. Absatz 2Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluß ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Die Ablehnung der Behandlung ist unzulässig, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach Artikel 133, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
  2. Absatz 3Findet der Verfassungsgerichtshof, daß durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde oder durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein Recht im Sinne des Absatz eins, nicht verletzt wurde, und handelt es sich nicht um einen Fall, der nach Artikel 133, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, so hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid oder durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Dies gilt sinngemäß bei Beschlüssen nach Absatz 2,