Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 126d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 126d

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.1986

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 126d. (1) Der Rechnungshof erstattet dem Nationalrat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr spätestens bis 15. Oktober jeden Jahres Bericht. Überdies kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit unter allfälliger Antragstellung an den Nationalrat berichten. Der Rechnungshof hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Nationalrat dem Bundeskanzler mitzuteilen. Der Jahrestätigkeitsbericht des Rechnungshofes ist zu veröffentlichen; eine Veröffentlichung seines Inhaltes darf jedoch nicht vor Beginn der Beratung im Nationalrat erfolgen.

  1. Absatz 2,Für die Verhandlung der Berichte des Rechnungshofes wird im Nationalrat ein ständiger Ausschuß eingesetzt. Bei der Einsetzung ist der Grundsatz der Verhältniswahl einzuhalten.

Schlagworte

Tätigkeitsbericht, Rechnungshofbericht, Rechnungshofausschuß, Publikation, Nationalratsausschuß, Wahl, Verhältniswahlrecht

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12008109

Alte Dokumentnummer

N1197512236T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A126d/NOR12008109

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