Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 126d
Inkrafttretensdatum
01.10.1975
Außerkrafttretensdatum
30.06.1986
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 126d. (1) Der Rechnungshof erstattet dem Nationalrat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr spätestens bis 15. Oktober jeden Jahres Bericht. Überdies kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit unter allfälliger Antragstellung an den Nationalrat berichten. Der Rechnungshof hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Nationalrat dem Bundeskanzler mitzuteilen. Der Jahrestätigkeitsbericht des Rechnungshofes ist zu veröffentlichen; eine Veröffentlichung seines Inhaltes darf jedoch nicht vor Beginn der Beratung im Nationalrat erfolgen.
(2)Absatz 2,Für die Verhandlung der Berichte des Rechnungshofes wird im Nationalrat ein ständiger Ausschuß eingesetzt. Bei der Einsetzung ist der Grundsatz der Verhältniswahl einzuhalten.
Schlagworte
Tätigkeitsbericht, Rechnungshofbericht, Rechnungshofausschuß,
Publikation, Nationalratsausschuß, Wahl, Verhältniswahlrecht
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12008109
Alte Dokumentnummer
N1197512236T