Bundes-Verfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1975,
Artikel 126 d
01.10.1975
30.06.1986
Artikel 126d. (1) Der Rechnungshof erstattet dem Nationalrat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr spätestens bis 15. Oktober jeden Jahres Bericht. Überdies kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit unter allfälliger Antragstellung an den Nationalrat berichten. Der Rechnungshof hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Nationalrat dem Bundeskanzler mitzuteilen. Der Jahrestätigkeitsbericht des Rechnungshofes ist zu veröffentlichen; eine Veröffentlichung seines Inhaltes darf jedoch nicht vor Beginn der Beratung im Nationalrat erfolgen.