Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 126d

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 126d

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 126d.
  1. Absatz eins,Der Rechnungshof erstattet dem Nationalrat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr spätestens bis 31. Dezember jeden Jahres Bericht. Überdies kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit unter allfälliger Antragstellung an den Nationalrat berichten. Der Rechnungshof hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Nationalrat dem Bundeskanzler mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den Nationalrat zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Für die Verhandlung der Berichte des Rechnungshofes wird im Nationalrat ein ständiger Ausschuss eingesetzt. Bei der Einsetzung ist der Grundsatz der Verhältniswahl einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045834

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A126d/NOR40045834

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