Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 126d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1961

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 126d

Inkrafttretensdatum

01.07.1961

Außerkrafttretensdatum

30.09.1975

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 126d. (1) Der Rechnungshof erstattet dem Nationalrat über seine Tätigkeit jährlich spätestens bis zur ersten Sitzung der Herbsttagung Bericht. Überdies kann der Rechnunshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit unter allfälliger Antragstellung an den Nationalrat berichten. Der Rechnungshof hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Nationalrat dem Bundeskanzler mitzuteilen. Der Jahrestätigkeitsbericht des Rechnungshofes ist zu veröffentlichen; eine Veröffentlichung seines Inhaltes darf jedoch nicht vor Beginn der Beratung im Nationalrat erfolgen.

  1. Absatz 2,Für die Verhandlung der Berichte des Rechnungshofes wird im Nationalrat ein ständiger Ausschuß eingesetzt. Bei der Einsetzung ist der Grundsatz der Verhältniswahl einzuhalten. Der Ausschuß hat die Verhandlung jedes Berichtes binnen sechs Wochen durchzuführen. Dann erstattet er dem Nationalrat Bericht.

Schlagworte

Nationalratssitzung, Tätigkeitsbericht, Rechnungshofbericht, Publikation, Rechnungshofausschuß, Nationalratsausschuß, Wahl, Ausschußbericht

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12006077

Alte Dokumentnummer

N1196112235T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A126d/NOR12006077

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