Bundes-Verfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1961,
Artikel 126 d
01.07.1961
30.09.1975
Artikel 126d. (1) Der Rechnungshof erstattet dem Nationalrat über seine Tätigkeit jährlich spätestens bis zur ersten Sitzung der Herbsttagung Bericht. Überdies kann der Rechnunshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit unter allfälliger Antragstellung an den Nationalrat berichten. Der Rechnungshof hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Nationalrat dem Bundeskanzler mitzuteilen. Der Jahrestätigkeitsbericht des Rechnungshofes ist zu veröffentlichen; eine Veröffentlichung seines Inhaltes darf jedoch nicht vor Beginn der Beratung im Nationalrat erfolgen.