Aufwendungen, die nicht die Einkommens-, sondern nur die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen belasten, können im Rahmen des § 34 EStG 1988 grundsätzlich keine Berücksichtigung finden (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 34 Abs. 1 Tz. 2, und Doralt, aaO, § 34 Tz. 37).Aufwendungen, die nicht die Einkommens-, sondern nur die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen belasten, können im Rahmen des Paragraph 34, EStG 1988 grundsätzlich keine Berücksichtigung finden vergleiche Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Paragraph 34, Absatz eins, Tz. 2, und Doralt, aaO, Paragraph 34, Tz. 37).