Steht der Amtspartei ein Rechtsmittel gegen einen allfälligen Einstellungsbescheid zu, kann das Strafverfahren – wenn (wie vorliegend) die Einstellung lediglich per Aktenvermerk erfolgte - jedenfalls nicht formell rechtskräftig beendet sein (VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0474 und 0475).