Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/04/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/04/0027

Entscheidungsdatum

30.06.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
MinroG 1999 §115 Abs3;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs3;

Rechtssatz

Aus Paragraph 116, Absatz eins und Absatz 3, MinROG folgt ein subjektivöffentliches Recht des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (bzw. einer wesentlichen Änderung dieses Betriebsplanes), dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn - trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines - dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen - Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte zu erwarten ist sowie wenn eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektives Recht des Nachbarn, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn andere - im öffentlichen Interesse normierten - Genehmigungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Genehmigungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinROG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt.

Hier: Davon ausgehend zeigen die Nachbarn mit ihrem Vorbringen, es sei nicht vorgesorgt worden, dass nach bestem Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben, ebenso wenig eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf wie mit dem Hinweis, es mangle an einem Alarmplan für Ereignisse, welche die Umwelt bedrohen könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040027.X01

Im RIS seit

06.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2002040027_20040630X01

Rechtssatz für 2009/04/0297

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/04/0297

Entscheidungsdatum

27.01.2010

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/04/0298 E 27. Jänner 2010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/04/0027 E 30. Juni 2004 RS 1 (Hier: Ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 116, Absatz eins und Absatz 3, MinROG folgt ein subjektivöffentliches Recht des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (bzw. einer wesentlichen Änderung dieses Betriebsplanes), dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn - trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines - dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen - Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte zu erwarten ist sowie wenn eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektives Recht des Nachbarn, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn andere - im öffentlichen Interesse normierten - Genehmigungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Genehmigungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinROG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt.

Hier: Davon ausgehend zeigen die Nachbarn mit ihrem Vorbringen, es sei nicht vorgesorgt worden, dass nach bestem Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben, ebenso wenig eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf wie mit dem Hinweis, es mangle an einem Alarmplan für Ereignisse, welche die Umwelt bedrohen könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009040297.X01

Im RIS seit

03.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010

Dokumentnummer

JWR_2009040297_20100127X01

Rechtssatz für 2009/04/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17960 A/2010

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/04/0080

Entscheidungsdatum

17.09.2010

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/04/0027 E 30. Juni 2004 RS 1 (Hier: Ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 116, Absatz eins und Absatz 3, MinROG folgt ein subjektivöffentliches Recht des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (bzw. einer wesentlichen Änderung dieses Betriebsplanes), dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn - trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines - dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen - Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte zu erwarten ist sowie wenn eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektives Recht des Nachbarn, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn andere - im öffentlichen Interesse normierten - Genehmigungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Genehmigungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinROG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt.

Hier: Davon ausgehend zeigen die Nachbarn mit ihrem Vorbringen, es sei nicht vorgesorgt worden, dass nach bestem Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben, ebenso wenig eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf wie mit dem Hinweis, es mangle an einem Alarmplan für Ereignisse, welche die Umwelt bedrohen könnten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009040080.X01

Im RIS seit

02.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2009040080_20100917X01

Rechtssatz für 2009/04/0235

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18334 A/2012

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2009/04/0235

Entscheidungsdatum

02.02.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0236

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/04/0027 E 30. Juni 2004 RS 1 (Hier: Ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 116, Absatz eins und Absatz 3, MinROG folgt ein subjektivöffentliches Recht des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (bzw. einer wesentlichen Änderung dieses Betriebsplanes), dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn - trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines - dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen - Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte zu erwarten ist sowie wenn eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektives Recht des Nachbarn, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn andere - im öffentlichen Interesse normierten - Genehmigungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Genehmigungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinROG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt.

Hier: Davon ausgehend zeigen die Nachbarn mit ihrem Vorbringen, es sei nicht vorgesorgt worden, dass nach bestem Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben, ebenso wenig eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf wie mit dem Hinweis, es mangle an einem Alarmplan für Ereignisse, welche die Umwelt bedrohen könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009040235.X05

Im RIS seit

13.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2009040235_20120202X05

Rechtssatz für Ro 2026/04/0001

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2026/04/0001

Entscheidungsdatum

29.06.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2026/04/0002
Ro 2026/04/0003
Ro 2026/04/0004
Ro 2026/04/0005
Ro 2026/04/0006
Ro 2026/04/0007
Ro 2026/04/0008
Ro 2026/04/0009
Ro 2026/04/0010
Ro 2026/04/0011
Ro 2026/04/0012
Ro 2026/04/0013
Ro 2026/04/0014
Ro 2026/04/0015
Ro 2026/04/0016
Ro 2026/04/0017
Ro 2026/04/0018
Ro 2026/04/0019
Ro 2026/04/0020
Ro 2026/04/0021
Ro 2026/04/0022
Ro 2026/04/0023
Ro 2026/04/0024
Ro 2026/04/0025
Ro 2026/04/0026
Ro 2026/04/0027
Ro 2026/04/0028
Ro 2026/04/0029
Ro 2026/04/0030
Ro 2026/04/0031
Ro 2026/04/0032
Ro 2026/04/0033
Ro 2026/04/0034
Ro 2026/04/0035
Ro 2026/04/0036
Ro 2026/04/0037
Ro 2026/04/0038
Ro 2026/04/0039
Ro 2026/04/0040
Ro 2026/04/0041
Ro 2026/04/0042
Ro 2026/04/0043
Ro 2026/04/0044
Ro 2026/04/0045
Ro 2026/04/0046
Ro 2026/04/0047
Ro 2026/04/0048
Ro 2026/04/0049
Ro 2026/04/0050
Ro 2026/04/0051
Ro 2026/04/0052
Ro 2026/04/0053
Ro 2026/04/0054
Ro 2026/04/0055
Ro 2026/04/0056
Ro 2026/04/0057
Ro 2026/04/0058
Ro 2026/04/0059
Ro 2026/04/0060
Ro 2026/04/0061
Ro 2026/04/0062
Ro 2026/04/0063
Ro 2026/04/0064
Ro 2026/04/0065
Ro 2026/04/0066
Ro 2026/04/0067
Ro 2026/04/0068
Ro 2026/04/0069
Ro 2026/04/0070

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/04/0027 E 30. Juni 2004 RS 1 (hier: keine Bezugnahme auf § 116 Abs. 1 MinROG; ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 116, Absatz eins und Absatz 3, MinROG folgt ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (bzw. einer wesentlichen Änderung dieses Betriebsplanes), dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn - trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines - dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen - Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte zu erwarten ist sowie wenn eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektives Recht des Nachbarn, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn andere - im öffentlichen Interesse normierten - Genehmigungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Genehmigungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinROG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt. Hier: Davon ausgehend zeigen die Nachbarn mit ihrem Vorbringen, es sei nicht vorgesorgt worden, dass nach bestem Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben, ebenso wenig eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf wie mit dem Hinweis, es mangle an einem Alarmplan für Ereignisse, welche die Umwelt bedrohen könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026040001.J07

Im RIS seit

21.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2026040001_20260629J07