Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.02.2012

Geschäftszahl

2009/04/0235

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/04/0027 E 30. Juni 2004 RS 1

(Hier: Ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 116, Absatz eins und Absatz 3, MinROG folgt ein subjektivöffentliches Recht des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (bzw. einer wesentlichen Änderung dieses Betriebsplanes), dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn - trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines - dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen - Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte zu erwarten ist sowie wenn eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektives Recht des Nachbarn, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn andere - im öffentlichen Interesse normierten - Genehmigungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Genehmigungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinROG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt.

Hier: Davon ausgehend zeigen die Nachbarn mit ihrem Vorbringen, es sei nicht vorgesorgt worden, dass nach bestem Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben, ebenso wenig eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf wie mit dem Hinweis, es mangle an einem Alarmplan für Ereignisse, welche die Umwelt bedrohen könnten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/04/0236

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2012:2009040235.X05