Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/10/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/10/0045

Entscheidungsdatum

06.05.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/10/0047 96/10/0046

Rechtssatz

Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen Einzelakte von einem vorgefaßten einheitlichen Willensentschluß, von einem sog Gesamtvorsatz getragen sein, dh der Täter muß von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefaßt haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfaßt hat, sodaß sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang läßt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden (Hinweis Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, dritte Aufl, Randziffer 34 und 35).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100045.X02

Im RIS seit

09.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1996100045_19960506X02

Rechtssatz für 96/03/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/03/0223

Entscheidungsdatum

15.09.1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/03/0224

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/06 96/10/0045 2

Stammrechtssatz

Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen Einzelakte von einem vorgefaßten einheitlichen Willensentschluß, von einem sog Gesamtvorsatz getragen sein, dh der Täter muß von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefaßt haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfaßt hat, sodaß sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang läßt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden (Hinweis Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, dritte Aufl, Randziffer 34 und 35).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996030223.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996030223_19990915X02

Rechtssatz für 98/03/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15669 A/2001

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

98/03/0057

Entscheidungsdatum

12.09.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/03/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/10/0045 E 6. Mai 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen Einzelakte von einem vorgefaßten einheitlichen Willensentschluß, von einem sog Gesamtvorsatz getragen sein, dh der Täter muß von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefaßt haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfaßt hat, sodaß sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang läßt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden (Hinweis Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, dritte Aufl, Randziffer 34 und 35).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998030057.X04

Im RIS seit

30.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012

Dokumentnummer

JWR_1998030057_20010912X04

Rechtssatz für 2003/03/0284

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16297 A/2004

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2003/03/0284

Entscheidungsdatum

25.02.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0290 E 25. Februar 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/10/0045 E 6. Mai 1996 RS 2 Hier ohne letzten Satz.

Stammrechtssatz

Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen Einzelakte von einem vorgefaßten einheitlichen Willensentschluß, von einem sog Gesamtvorsatz getragen sein, dh der Täter muß von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefaßt haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfaßt hat, sodaß sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang läßt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden (Hinweis Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, dritte Aufl, Randziffer 34 und 35).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030284.X08

Im RIS seit

02.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010

Dokumentnummer

JWR_2003030284_20040225X08

Rechtssatz für 2005/02/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/02/0125

Entscheidungsdatum

16.12.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/02/0052 E 16. Dezember 2005 2005/02/0154 E 16. Dezember 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/10/0045 E 6. Mai 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen Einzelakte von einem vorgefaßten einheitlichen Willensentschluß, von einem sog Gesamtvorsatz getragen sein, dh der Täter muß von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefaßt haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfaßt hat, sodaß sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang läßt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden (Hinweis Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, dritte Aufl, Randziffer 34 und 35).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020125.X01

Im RIS seit

08.01.2006

Dokumentnummer

JWR_2005020125_20051216X01

Rechtssatz für 2007/09/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2007/09/0183

Entscheidungsdatum

03.04.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §94 Abs1 Z2;
VStG §22 Abs1 impl;
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/10/0045 E 6. Mai 1996 RS 2 (hier betreffend Dreijahresfrist des § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG)

Stammrechtssatz

Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen Einzelakte von einem vorgefaßten einheitlichen Willensentschluß, von einem sog Gesamtvorsatz getragen sein, dh der Täter muß von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefaßt haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfaßt hat, sodaß sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang läßt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden (Hinweis Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, dritte Aufl, Randziffer 34 und 35).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090183.X04

Im RIS seit

13.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008

Dokumentnummer

JWR_2007090183_20080403X04

Rechtssatz für 2010/01/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/01/0009

Entscheidungsdatum

16.02.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/01/0238 E 15. März 2012 2010/01/0059 E 15. März 2012 2011/01/0259 E 15. März 2012 2010/01/0019 E 15. März 2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/10/0045 E 6. Mai 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen Einzelakte von einem vorgefaßten einheitlichen Willensentschluß, von einem sog Gesamtvorsatz getragen sein, dh der Täter muß von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefaßt haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfaßt hat, sodaß sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang läßt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden (Hinweis Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, dritte Aufl, Randziffer 34 und 35).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010010009.X03

Im RIS seit

21.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2012

Dokumentnummer

JWR_2010010009_20120216X03

Rechtssatz für Ra 2026/02/0061

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0061

Entscheidungsdatum

04.05.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/10/0045 E 6. Mai 1996 RS 2 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen

Einzelakte von einem vorgefaßten einheitlichen

Willensentschluß, von einem sog Gesamtvorsatz getragen sein, dh

der Täter muß von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge

gefaßt haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte,

somit schrittweise erreichen will. Von einem solchen

Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der

Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen

wesentlichen Umrissen erfaßt hat, sodaß sich die einzelnen Akte

zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von

vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen.

Erst dieser innere Zusammenhang läßt die Einzelakte nur als

sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen

erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe

gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden

Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv

Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann

auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden

(Hinweis Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch,

dritte Aufl, Randziffer 34 und 35).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020061.L03

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2026020061_20260504L03