Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 94

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

01.02.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verjährung

Paragraph 94, (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

  1. Ziffer eins
    innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
  2. Ziffer 2
    innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.
  1. Absatz 2,Der Lauf der in Absatz eins, genannten Fristen wird gehemmt
    1. Ziffer eins
      für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist, und
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 28, PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,
      1. Litera a
        für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan,
      2. Litera b
        für die Dauer eines Verfahrens vor
        der Personalvertretungs-Aufsichtskommission. Ziffer 2, Litera a, gilt für Verfahren vor der Disziplinarkommission in der Post- und Telegraphenverwaltung sinngemäß.
  2. Absatz 3,Hat die Dienstbehörde gemäß Paragraph 84, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, vorzugehen (Paragraph 109, Absatz eins,), so wird der Lauf der in Absatz eins, genannten Frist schon mit der Erstattung der Strafanzeige an den Staatsanwalt gehemmt. Ab diesem Tag sind in die Frist nicht einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      die Zeit bis zur Kenntnisnahme der Zurücklegung der Strafanzeige gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO durch die Dienstbehörde in die Frist nach Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      die Zeit bis zur Verfügung der Zurücklegung der Strafanzeige in die Frist nach Absatz eins, Ziffer 2,
  3. Absatz 4,Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

Schlagworte

Hemmung, Postverwaltung, BGBl. Nr. 631/1975

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12106213

Alte Dokumentnummer

N6199218329J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P94/NOR12106213

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