Im Falle des § 103 Abs. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer darzulegen, welche Maßnahmen (z.B. Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Nur ein wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für etwaige Übertretungen des KFG 1967 (VwGH 17.1.1990, 89/03/0165). Das Vorhandensein eines solchen Kontrollsystems ist vom Zulassungsbesitzer glaubhaft zu machen (VwGH 15.5.1990, 90/02/0037).Im Falle des Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer darzulegen, welche Maßnahmen (z.B. Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Nur ein wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für etwaige Übertretungen des KFG 1967 (VwGH 17.1.1990, 89/03/0165). Das Vorhandensein eines solchen Kontrollsystems ist vom Zulassungsbesitzer glaubhaft zu machen (VwGH 15.5.1990, 90/02/0037).