Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/17/0364

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/17/0364

Entscheidungsdatum

18.10.1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieses Einspruches in seiner Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (Hinweis E 22.4.1999, 99/07/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170364.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1998170364_19991018X01

Rechtssatz für 99/15/0172

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/15/0172

Entscheidungsdatum

24.10.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/15/0173 E 24. Oktober 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/17/0364 E 18. Oktober 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieses Einspruches in seiner Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (Hinweis E 22.4.1999, 99/07/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150172.X02

Im RIS seit

18.02.2003

Dokumentnummer

JWR_1999150172_20021024X02

Rechtssatz für Ra 2026/03/0003

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/03/0003

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/03/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/17/0364 E 18. Oktober 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung

gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten

Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird,

kommt es auf den Inhalt dieses Einspruches in seiner Gesamtheit an.

Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon

ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den

Schuldspruch bekämpft hat (Hinweis E 22.4.1999, 99/07/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030003.L01

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2026030003_20260120L01

Rechtssatz für Ra 2026/01/0064

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/01/0064

Entscheidungsdatum

21.05.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/17/0364 E 18. Oktober 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung

gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten

Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird,

kommt es auf den Inhalt dieses Einspruches in seiner Gesamtheit an.

Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon

ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den

Schuldspruch bekämpft hat (Hinweis E 22.4.1999, 99/07/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010064.L01

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2026010064_20260521L01