Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1999

Geschäftszahl

98/17/0364

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieses Einspruches in seiner Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (Hinweis E 22.4.1999, 99/07/0010).