Verwaltungsgerichtshof
21.05.2026
Ra 2026/01/0064
GRS wie 98/17/0364 E 18. Oktober 1999 RS 1
Für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung
gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten
Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird,
kommt es auf den Inhalt dieses Einspruches in seiner Gesamtheit an.
Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon
ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den
Schuldspruch bekämpft hat (Hinweis E 22.4.1999, 99/07/0010).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010064.L01