Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/01/0064

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/17/0364 E 18. Oktober 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung

gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten

Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird,

kommt es auf den Inhalt dieses Einspruches in seiner Gesamtheit an.

Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon

ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den

Schuldspruch bekämpft hat (Hinweis E 22.4.1999, 99/07/0010).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010064.L01