Ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG (iVm § 23 ZustG) setzt voraus, dass eine Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert.Ein Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG) setzt voraus, dass eine Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert.