Die Verpflichtung zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und eine Konkurrenzklausel sprechen gegen eine umfassende Vertretungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2004/08/0221).Die Verpflichtung zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und eine Konkurrenzklausel sprechen gegen eine umfassende Vertretungsbefugnis vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2004/08/0221).