Im Sinn der Jud. des VwGH (VwGH 19.12.2013, 2011/07/0215; VwGH 17.10.2002, 2001/07/0095) ist auch zu prüfen, ob eine Verletzung der Ziele des GWSP 2018 - und damit der öffentlichen Interessen - durch die Erteilung der Bewilligungen mit entsprechenden Auflagen bzw. Nebenbestimmungen vermieden werden könnte (§ 105 Abs. 1, 104 Abs. 1 lit. e). Im Fall einer Bejahung dieser Frage wären die Bewilligungen unter diesen Bedingungen zu erteilen.Im Sinn der Jud. des VwGH (VwGH 19.12.2013, 2011/07/0215; VwGH 17.10.2002, 2001/07/0095) ist auch zu prüfen, ob eine Verletzung der Ziele des GWSP 2018 - und damit der öffentlichen Interessen - durch die Erteilung der Bewilligungen mit entsprechenden Auflagen bzw. Nebenbestimmungen vermieden werden könnte (Paragraph 105, Absatz eins, 104, Absatz eins, Litera e,). Im Fall einer Bejahung dieser Frage wären die Bewilligungen unter diesen Bedingungen zu erteilen.