Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 104

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 104

Inkrafttretensdatum

22.12.2003

Außerkrafttretensdatum

30.03.2011

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Vorläufige Überprüfung

Paragraph 104,
  1. Absatz einsDie Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des Paragraph 103, entsprechenden Antrages, unbeschadet Paragraph 104 a,, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (Paragraph 106,) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,
    1. Litera a
      ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (Paragraph 105,) berührt werden;
    2. Litera b
      ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;
    3. Litera c
      welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind;
    4. Litera d
      ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind;
    5. Litera e
      ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (Paragraph 105,) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe;
    6. Litera f
      ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen (Paragraph 34,) voraussichtlich erforderlich sind;
    7. Litera g
      ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer Vorsorge getroffen ist;
    8. Litera h
      ob das Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung (Paragraph 54,), mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (Paragraph 53,), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung (Paragraphen 34,, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (Paragraph 33 d,) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht;
    9. Litera i
      ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht.
  2. Absatz 2Der Untersuchung sind das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die sachlich in Betracht kommenden Sachverständigen und Stellen nach Paragraph 108, sowie die vom Vorhaben berührten Gemeinden beizuziehen. Von der Befassung der in Paragraph 108, genannten Stellen sowie der Gemeinden kann abgesehen werden, wenn es sich um ein Vorhaben von minderer Bedeutung handelt oder das wasserwirtschaftliche Planungsorgan keine gewichtigen Bedenken geäußert hat oder die Beurteilung durch Sachverständige ausreichend erscheint.
  3. Absatz 3Bei Bewilligung von Talsperren und Speichern, Flusskraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird, ist ein Gutachten der Staubeckenkommission einzuholen.
  4. Absatz 4Auf Antrag des Bewilligungswerbers hat die Wasserrechtsbehörde die Untersuchung vorerst darauf zu beschränken, ob gegen das Vorhaben grundsätzliche Bedenken bestehen. Für eine derartige Untersuchung sind lediglich jene Unterlagen (Paragraph 103,) vorzulegen, die für eine grundsätzliche Beurteilung des Vorhabens unbedingt erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40044150

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P104/NOR40044150

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