Bundesrecht konsolidiert: Wasserrechtsgesetz 1959 § 104, tagesaktuelle Fassung

Wasserrechtsgesetz 1959 § 104

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 104

Inkrafttretensdatum

23.11.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Vorläufige Überprüfung

Paragraph 104,
  1. Absatz einsDie Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des Paragraph 103, entsprechenden Antrages, unbeschadet Paragraph 104 a,, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (Paragraph 106,) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,
    1. Litera a
      ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (Paragraph 105,) berührt werden;
    2. Litera b
      ob und inwieweit von dem Vorhaben Auswirkungen, insbesondere erhebliche negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand im Sinne des Absatz 5, zu erwarten sind;
    3. Litera c
      ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;
    4. Litera d
      welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind;
    5. Litera e
      ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind;
    6. Litera f
      ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (Paragraph 105,) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe;
    7. Litera g
      ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen (Paragraph 34,) voraussichtlich erforderlich sind;
    8. Litera h
      ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer Vorsorge getroffen ist;
    9. Litera i
      ob das Vorhaben mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (Paragraph 53,), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung (Paragraphen 34,, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (Paragraph 33 d,), mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan, dem Hochwasserrisikomanagementplan, mit einem Regionalprogramm (Paragraph 55 g,) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht;
    10. Litera j
      ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht.
  2. Absatz 2Der Untersuchung sind das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die sachlich in Betracht kommenden Sachverständigen und Stellen nach Paragraph 108, sowie die vom Vorhaben berührten Gemeinden beizuziehen. Von der Befassung der in Paragraph 108, genannten Stellen sowie der Gemeinden kann abgesehen werden, wenn es sich um ein Vorhaben von minderer Bedeutung handelt oder das wasserwirtschaftliche Planungsorgan keine gewichtigen Bedenken geäußert hat oder die Beurteilung durch Sachverständige ausreichend erscheint.
  3. Absatz 3Bei Bewilligung von Talsperren und Speichern, Flusskraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird, ist ein Gutachten der Staubeckenkommission einzuholen.
  4. Absatz 4Auf Antrag des Bewilligungswerbers hat die Wasserrechtsbehörde die Untersuchung vorerst darauf zu beschränken, ob gegen das Vorhaben grundsätzliche Bedenken bestehen. Für eine derartige Untersuchung sind lediglich jene Unterlagen (Paragraph 103,) vorzulegen, die für eine grundsätzliche Beurteilung des Vorhabens unbedingt erforderlich sind.
  5. Absatz 5Ein Vorhaben mit erheblichen negativen Auswirkungen auf den Gewässerzustand ist gegeben, wenn durch das Vorhaben Auswirkungen zu erwarten sind, die den Vorgaben des Artikel 4, der Richtlinie 2000/60/EG oder der Paragraphen 30 a, ff und Paragraph 104 a, WRG 1959, den jeweiligen Zustand der Gewässer zu erhalten oder den Zielzustand zu erreichen, entgegenstehen und
    1. Ziffer eins
      bezogen auf eine biologische Qualitätskomponente des ökologischen Zielzustandes eines Oberflächenwasserkörpers (Paragraph 30 a,) signifikant stärkere Störungen aufweisen oder
    2. Ziffer 2
      zu einer in ihrer Intensität vergleichbaren Störung des chemischen Zielzustands eines Wasserkörpers oder des mengenmäßigen Zielzustandes eines Grundwasserkörpers führen.

Im RIS seit

22.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40208953

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P104/NOR40208953