Dem Zulassungsbesitzer kommt gemäß § 103 Abs. 1 KFG 1967 eine gemäß § 134 KFG 1967 verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. Er hat für eine gehörige Überwachung der Beladung der Fahrzeuge zu sorgen und im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes eines für ihn zugelassenen Fahrzeuges darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. E 17. Jänner 1990, 89/03/0165).Dem Zulassungsbesitzer kommt gemäß Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 eine gemäß Paragraph 134, KFG 1967 verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. Er hat für eine gehörige Überwachung der Beladung der Fahrzeuge zu sorgen und im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes eines für ihn zugelassenen Fahrzeuges darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche E 17. Jänner 1990, 89/03/0165).