Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/09/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/09/0025

Entscheidungsdatum

23.05.2013

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/09/0009 E 23. Mai 2013

Rechtssatz

Im Bescheidspruch bedarf es gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Wird die Anführung eines wesentlichen Tatbestandselementes im Spruch unterlassen, kann dies auch nicht durch eine entsprechende Bescheidbegründung ersetzt werden.

Schlagworte

Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013090025.X01

Im RIS seit

25.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2015

Dokumentnummer

JWR_2013090025_20130523X01

Rechtssatz für 2011/17/0201

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/17/0201

Entscheidungsdatum

24.04.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/17/0202

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/09/0025 E 23. Mai 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Im Bescheidspruch bedarf es gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Wird die Anführung eines wesentlichen Tatbestandselementes im Spruch unterlassen, kann dies auch nicht durch eine entsprechende Bescheidbegründung ersetzt werden.

Schlagworte

Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2011170201.X02

Im RIS seit

14.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015

Dokumentnummer

JWR_2011170201_20150424X02

Rechtssatz für Ro 2021/04/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2021/04/0024

Entscheidungsdatum

30.04.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/09/0025 E 23. Mai 2013 RS 1 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Im Bescheidspruch bedarf es gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Wird die Anführung eines wesentlichen Tatbestandselementes im Spruch unterlassen, kann dies auch nicht durch eine entsprechende Bescheidbegründung ersetzt werden.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2021040024.J03

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2021040024_20250430J01

Rechtssatz für Ra 2024/17/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/17/0058

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/09/0025 E 23. Mai 2013 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Im Bescheidspruch bedarf es gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Wird die Anführung eines wesentlichen Tatbestandselementes im Spruch unterlassen, kann dies auch nicht durch eine entsprechende Bescheidbegründung ersetzt werden.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024170058.L03

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024170058_20260324L03