Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2015

Geschäftszahl

2011/17/0201

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/09/0025 E 23. Mai 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Im Bescheidspruch bedarf es gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Wird die Anführung eines wesentlichen Tatbestandselementes im Spruch unterlassen, kann dies auch nicht durch eine entsprechende Bescheidbegründung ersetzt werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/17/0202