Verwaltungsgerichtshof
24.04.2015
2011/17/0201
GRS wie 2013/09/0025 E 23. Mai 2013 RS 1
Im Bescheidspruch bedarf es gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Wird die Anführung eines wesentlichen Tatbestandselementes im Spruch unterlassen, kann dies auch nicht durch eine entsprechende Bescheidbegründung ersetzt werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/17/0202