Die Verbrechen des Nationalsozialismus verharmlosende und den Grundsatz der Gleichheit von Mann und Frau verneinende Äußerungen sind als schwerwiegender Vertrauensbruch gegenüber dem Dienstgeber zu werten (VwGH 5.9.2013, 2013/09/0114; 3.7.2000, 2000/09/0006).