Im Rahmen ihres jeweiligen Verantwortungsbereiches ist eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des bestellten abfallrechtlichen Geschäftsführers nach § 26 Abs. 1 AWG 2002 bzw. der bestellten verantwortlichen Person nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 zu bejahen; somit bei Verbringung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, des abfallrechtlichen Geschäftsführers und bei Verbringung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement der verantwortlichen Person. Sie sind daher im Sinn des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 auch verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, dass keine Verbringung ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV erfolgt.Im Rahmen ihres jeweiligen Verantwortungsbereiches ist eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des bestellten abfallrechtlichen Geschäftsführers nach Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 bzw. der bestellten verantwortlichen Person nach Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 zu bejahen; somit bei Verbringung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, des abfallrechtlichen Geschäftsführers und bei Verbringung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement der verantwortlichen Person. Sie sind daher im Sinn des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 auch verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, dass keine Verbringung ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV erfolgt.