Die Regelung des § 55 Abs. 2 NÖ BO 2014, wonach ein Bauwerk dann nicht errichtet oder vergrößert werden darf, wenn die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist, stellt keine bautechnische Bestimmung im Sinne des § 38 Abs. 2 AWG 2002 dar. Sie ist daher insbesondere im Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 nicht anzuwenden.Die Regelung des Paragraph 55, Absatz 2, NÖ BO 2014, wonach ein Bauwerk dann nicht errichtet oder vergrößert werden darf, wenn die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist, stellt keine bautechnische Bestimmung im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, AWG 2002 dar. Sie ist daher insbesondere im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 nicht anzuwenden.